Pflegeerlaubnis

Die Erlaubnis/Berechtigung zur Kindertagspflege

Laut §43 SGB VIII benötigt jede Tagespflegeperson (TPP), die

  • mehr als 15 Stunden wöchentlich und
  • länger als drei Monate ein Kind
  • gegen Entgelt
  • außerhalb der Wohnung des Kindes betreut,

eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis setzt eine Überprüfung auf Geeignetheit der Person und der Räumlichkeiten, sowie (durch Qualifizierung oder Ausbildung erworbene) vertiefte Kenntnisse bzgl. der Kindertagespflege voraus. Sie wird, je nach Geeignetheit, für 1-5 Kinder ausgestellt und ist fünf Jahre gültig. Sogenannte Kinderbetreuer:innen (KB), die im Haushalt der Familie die Kinder betreuen, benötigen stattdessen eine sogenannte Berechtigung zur Kindertagespflege.

TPP und KB sind gesetzlich verpflichtet einen umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Dieser ist in §2 NKiTaG ausführlich beschrieben.
Der Gesetzgeber fordert zudem, dass die Umsetzung dieses Auftrags (Ziele und Schwerpunkte der eigenen pädagogischen Arbeit) in einem pädagogischen Konzept dargelegt werden. Dieses Konzept muss vor Beginn der Tätigkeit vorliegen und ist regelmäßig zu aktualisieren und fortzuschreiben.

„Das FamS”-Büro vermittelt ausschließlich Tagespflegepersonen mit Pflegeerlaubnis und Kinderbetreuer:innen mit Berechtigung. Nur diese können über die Entgeltregelung mit der Stadt abgerechnet werden.

Bedingungen und Auflagen zur Erlaubnis/Berechtigung zur Kindertagespflege

Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis/Berechtigung zur Kindertagespflege nach 5 Jahren

Erstmalige Erteilung der Erlaubnis/Berechtigung zur Kindertagespflege

Letzte Änderung am Mittwoch, 12 Januar 2022 07:22

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