Habe ich einen finanziellen Nachteil?
Wenn eines Ihrer Tageskinder nicht in die Betreuung kommt, laufen die Geldleistungen der Stadt Braunschweig weiter. Bitte bedenken Sie die Regelungen dazu in Ihrem Privatvertrag mit den Eltern.
Was muss ich bei ansteckenden Krankheiten tun?
Als Tagespflegeperson haben Sie einen Anspruch gegenüber den Eltern, unverzüglich über Infektionskrankheiten der Kinder (wie z.B. Masern, Mumps, Röteln, Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Windpocken, infektiöse Darmerkrankungen) unterrichtet zu werden. So können geeignete Maßnahmen zu Ihrem, aber auch zum Schutz Ihrer und der anderen Tageskinder getroffen werden (s. AVB § 10). Auch die Eltern der anderen Tageskinder bedürfen möglicherweise dieses Schutzes, wenn z.B. Arbeitsausfall oder die Schädigung eines ungeborenen Kindes droht.
Laut § 10 Absatz 2 und 3 der aktuellen AVB vom 20. Juni 2017 dürfen infektiös erkrankte Kinder nicht die Tagespflegestelle besuchen und Tagespflegepersonen dürfen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes einfordern bevor sie die Betreuung des Tageskindes wieder aufnehmen.
Hier finden Sie Informationsmaterial zu den Krankheiten, die eine Betreuung in der Tagespflege ausschließen:
• Gesundheitsamt - Übersicht Infektionskrankheiten (Stand Mai 2019)
• Info für Tagespflegepersonen (Stand August 2016)
• Belehrungsblatt für Sorgeberechtigte der Tageskinder (Stand August 2016)
Ebenfalls ist auf Lausbefall unverzüglich hinzuweisen. Auch hier gilt, dass eine Betreuung des befallenen Tageskindes abgewiesen werden kann – bis eine Behandlung erfolgt ist. Bedenken Sie, dass die Betreuung eines Tageskindes mit Läusen einerseits für die anderen Tageskinder ansteckend sein kann und andererseits für Sie einen enorm hohen Arbeitsaufwand mit sich bringt, da die komplette Tagespflegestelle inkl. der Einrichtungsgegenstände und vieler Spielzeuge etc. mit entsprechenden Mitteln behandelt und gereinigt werden müsste.