Die Erlaubnis/Berechtigung zur Kindertagspflege
Laut §43 SGB VIII benötigt jede Tagespflegeperson (TPP), die
- mehr als 15 Stunden wöchentlich und
- länger als drei Monate ein Kind
- gegen Entgelt
- außerhalb der Wohnung des Kindes betreut,
eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis setzt eine Überprüfung auf Geeignetheit der Person und der Räumlichkeiten, sowie vertiefte Kenntnisse bzgl. der Kindertagespflege voraus. Sie wird, je nach Geeignetheit, für 1-5 Kinder ausgestellt und ist fünf Jahre gültig. Sogenannte Kinderbetreuer/innen (KB), die im Haushalt der Familie die Kinder betreuen, benötigen eine Berechtigung zur Kindertagespflege.
„Das FamS”-Büro vermittelt ausschließlich Tagespflegepersonen mit Pflegeerlaubnis und Kinderbetreuer/innen mit Berechtigung. Nur diese können über die Entgeltregelung mit der Stadt abgerechnet werden.
Bedingungen und Auflagen zur Erlaubnis/Berechtigung zur Kindertagespflege
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis/Berechtigung zur Kindertagespflege nach 5 Jahren
Erstmalige Erteilung der Erlaubnis/Berechtigung zur Kindertagespflege